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Satzung / AGB

Mitglied im Verband deutscher Musikschulen (VdM)

Satzung der Musikschule Wertingen e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Musikschule Wertingen e.V.“ und ist unter dieser Bezeichnung am 16.10.1981 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dillingen a. d. Donau eingetragen worden. Der Verein hat seinen Sitz in Wertingen.

§ 2 Zweck

1. Der Verein ist Träger der Musikschule Wertingen. Er dient der Förderung musikalischer Jugend- und Laienbildung aller Bevölkerungskreise; er will das Erlernen von Musikinstrumenten, Gesang und musikalischer Bildung ermöglichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der musikalisch-künstlerischen Erziehung erreicht.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig, die mit Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder entscheidet. Wird die Einspruchsfrist versäumt, ist der Ablehnungsbeschluss unanfechtbar. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluss
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Auflösung bei juristischen Personen

4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

5. Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4-Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder über den Ausschluss entscheidet.

6. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7. Die Mitglieder haben Beiträge in Geld zu entrichten.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

1. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
2. Wahl von Ehrenmitgliedern
3. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
4. Entlastung des Vorstands
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Beschluss von Satzungsänderungen
7. Beschlüsse über Einsprüche nach § 3 Absatz 2 und Berufungen nach § 3 Absatz 5
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres einzuberufen.
Weitere Versammlungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt in der „Wertinger Zeitung“ unter der Angabe der Tagesordnung mindestes eine Woche vor der Versammlung.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, falls dieser verhindert ist, übernimmt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen offen, auf Antrag hat eine schriftliche Abstimmung zu erfolgen.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültig abstimmenden Mitglieder.

7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigte sind unzulässig. Mitglieder im Angestelltenverhältnis sind nicht stimmberechtigt.

8. Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem jeweils zu bestimmenden Protokollführer beurkundet.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Ein 1. Vorsitzender
Ein 2. Vorsitzender
Bis zu zwei Beisitzer, darunter ein Vertreter der Stadt
Ein Kassierer

2. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vertreter der Stadt Wertingen wird von dieser entsandt. Jedoch bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen. Dieser Beschluss muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beschließt über die Anstellung und Entlassung der Angestellten des Vereins einschließlich des Leiters und des Geschäftsführers der Musikschule. Personelle Entscheidungen über die Lehrkräfte sollen im Benehmen mit dem Leiter der Musikschule getroffen werden.

4. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur dann tätig werden soll, wenn der 1. Vorsitzende nicht handeln kann oder will.

5. Der 1. Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens 2 Vorstandsmitglieder verlangen. Als Gast zur Vorstandssitzung soll auch jeweils der Leiter und der Geschäftsführer der Musikschule eingeladen werden.

6. (1) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Unabhängig davon dürfen jedoch Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder und allen in sonstiger Weise für den Verein Tätige geleistet werden, soweit diese nicht unangemessen sind. Vergütungen an Vorstandsmitglieder im Rahmen der sogen. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG sind stets angemessene Pauschalen.
(2) Unberührt hiervon bleibt der Aufwandsersatzanspruch gem. § 670 BGB.

§ 8 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger wählen.

§ 9 Auflösung

Falls es die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende jeweils einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wertingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere hat sie mit dem Restvermögen andere als gemeinnützig anerkannte Musiktreibende oder den Musikunterricht an öffentlichen Schulen zu fördern. Eine Änderung der Satzung hinsichtlich der Person des Anfallberechtigten bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.

Die Satzung des Vereins wurde in der Gründungsversammlung am 10. Juli 1981 errichtet.

Die jetzige Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung in Wertingen am 2. April 2019 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 10 Widerrufsrecht bei Online-Anmeldungen

Die Widerrufsfrist beträgt laut BGB §355 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss. Um das Widerrufsrecht wahrzunehmen, muss das in Form einer Widerrufserklärung, vorzugsweise in Textform, schriftlich oder per E-Mail, der Musikschule Wertingen e. V. als Vertragspartner mitgeteilt werden. Aus der Erklärung muss der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Wertingen, den 26.11.2021