Schulordnung
Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen Musikschule und Nutzern.
§ 1 Aufgabe
Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Die Musikschule wird vom Verein Musikschule Wertingen e. V. getragen. Qualifizierte Lehrkräfte erteilen interessierten Schülerinnen und Schülern aus dem Einzugsgebiet der Musikschule Musikunterricht und eröffnen ihnen Möglichkeiten zum gemeinschaftlichen Musizieren. Dabei werden sie im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten.
§ 2 Aufbau/Ausbildung
Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des VdM. Für den Unterricht gelten der Rahmenlehrpläne des VdM, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind.
Die Musikschule gliedert sich in
1. Elementarstufe
2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
3. Ensemblefächer
4. Ergänzungsfächer
5. Studienvorbereitende Ausbildung
6. Kooperationen
7. Projekte und Veranstaltungen
Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
§ 3 Elementar/Grundstufe
1. Eltern-Kind-Gruppen
Bis zum Alter von 3 Jahren
2. Elementare Musikpädagogik
Zwischen dem Alter von 3 bzw. 4 und 6 Jahren
§ 4 Instrumental- und Vokalunterricht
1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen (Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung)
a) Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht
b) Jugendliche und Erwachsene
2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen:
a) Streichinstrumente
b) Zupfinstrumente
c) Holzblasinstrumente
d) Blechblasinstrumente
e) Tasteninstrumente
f) Schlaginstrumente
e) Gesang
3. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Schülern (30/45/60 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (30/45 Minuten pro Woche) erteilt. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
§ 5 Ensemblefächer
Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
§ 6 Ergänzungsfächer
Ergänzungsfächer dienen zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie.
§ 7 Begabtenförderung/Studienvorbereitende Ausbildung
Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
§ 8 Kooperationen
Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen sowie mit weitern Kooperationspartnern wie z.B. Musikvereinen. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
§ 9 Projekte und Veranstaltungen
Projekte und Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für die Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts und einmal im Schuljahr verpflichtend.
§ 10 Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden Bestimmungen.
§ 11 Unterrichtsdauer
Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.
§ 12 Anmeldung/Aufnahme
Anmeldungen zur Musikschule sollen zu den üblichen, jährlichen Anmeldeterminen oder Bürozeiten erfolgen. Sie sind auf dem entsprechenden Vordruck schriftlich zu beantragen. Bei Anmeldung von Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren erklären sich die Erziehungsberechtigten bereit, den/die Schüler/in pünktlich und regelmäßig zum Unterricht zu entsenden, sie dazu anzuhalten, in den Unterrichtsräumen um Sauberkeit und Ordnung bemüht zu sein und die nach der Entgeltordnung anfallenden Gebühren durch Lastschrifteinzug im vierteljährlichen Turnus abbuchen zu lassen.
§ 13 Daten/Datenschutz
Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, schriftlich erteilt.
§ 14 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses
1. Der/die Schüler/in kann während des Schuljahres, außer bei zwingenden Gründen (Erkrankung/Wegzug) nur mit Genehmigung der Schulleitung zum 01. Dezember, zum 01. März und zum 01. September ausscheiden. Eine Abmeldung zum Schuljahresende und zu den genannten Stichtagen muss zum 15. November, 15. Februar oder 15. Juli bei der Schulleitung erfolgen. Erfolgt keine Abmeldung, so verlängert sich die bestehende Vereinbarung um ein weiteres Schuljahr.
2. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit dem/der Schüler/in bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden.
3. Die Musikschule kann einen Schüler nach Absprache mit der Lehrkraft vom Unterricht abmelden, wenn infolge mangelnder Begabung oder mangelnden Fleißes keine weiteren Fortschritte mehr zu erzielen sind.
4. Bei Verzug in der Zahlung der Gebühren kann die Musikschule einen Schüler abmelden.
§ 15 Verhinderung
Kann der/die Schülerin den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Der Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.
§ 16 Unterrichtsausfall
Bei Erkrankung der Lehrkraft entfällt der Unterricht und wird nicht nachgegeben. Können Schüler an Unterrichtsstunden durch Ausfall der Lehrkraft für vier Wochen ununterbrochen nicht teilnehmen besteht ein Erstattungsanspruch. Das Gleiche gilt bei unverschuldetem Unterrichtsausfall eines Schülers gegen schriftlichen Nachweis (z.B. ärztliches Attest).
§ 17 Unterrichtsstätten
Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten / Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.
§ 18 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
§ 19 Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden.
§ 20 Öffentliches Auftreten
Der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Formaten, sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.
§ 21 Instrumente
Grundsätzlich soll der/die Schüler/in bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente gegen eine monatliche Gebühr ausgeliehen werden. Schuleigene Instrumente dürfen bei Veranstaltungen außerhalb der Musikschule und ihrer Einrichtungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Schulleitung benützt werden.
§ 22 Bescheinigung
Dem/der Schüler/in wird am Schuljahresende von der Schulleitung eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt.
§ 23 Unfallversicherung
Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.
§ 24 Schlussbestimmung
Diese Schulordnung tritt am 28.05.2020 in Kraft.